Betriebshaftpflichtversicherung
- Schützt bei Schadensersatzansprüchen Dritter
- Personen- und Sachschäden sind abgedeckt
- Sichert Betrieb, Leitung und Mitarbeiter ab
Was ist eine Betriebshaftpflichtversicherung?
Die Betriebshaftpflichtversicherung, auch Gewerbehaftpflicht oder Firmenhaftpflicht genannt, sichert Ihren Betrieb, d.h. Sie als Selbstständiger und Ihre Mitarbeiter, gegen finanzielle Schadenersatzansprüche Dritter ab. Wie auch im privaten Bereich gehört eine Haftpflicht zu den gängigsten Gewerbeversicherungen. Das liegt vor allem daran, dass Entscheider oder Mitarbeiter früher oder später Fehler machen, die zu Sach- bzw. Personenschäden führen können. Vor allem beim Letzteren wird es schnell ungeheuer teuer, wodurch die Existenz des ganzen Unternehmens in Gefahr gerät. Grund genug sich für eine Betriebshaftpflicht zu entscheiden.
Was deckt eine Betriebshaftpflicht ab?
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtrisiken ab, welche durch betriebliche Aktivitäten hervorgerufen werden. Die BHV, wie sie in Deutschland kurz genannt wird, ist eine Versicherungsform, die sich an die Gewerbetreibenden, Freiberufler, industriellen Unternehmen und Handwerker richtet. Häufig ist es so, dass bei diesem Personenkreis eine gesetzliche Pflicht zur Deckungsvorsorge besteht.
Bei einer Betriebshaftpflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer von gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, die begründet erscheinen, freigestellt. Des Weiteren findet innerhalb dieser Versicherung eine eingehende Prüfung, inwieweit und ob Ansprüche begründet sind, statt. Im Umkehrschluss kann der Selbstständige bzw. Existenzgründer aber auch auf die Abwehr von unbegründeten Forderungen setzen. Diese Haftpflichtversicherung kann in die Kategorie der passiven Firmenrechtsschutzversicherung eingeordnet werden. Dabei gilt der Versicherungsschutz ausschließlich auf Ersatz des eventuellen Schadens gerichtete Ansprüche. Ausgeschlossen sind solche, die auf die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen fokussiert sind bzw. andere Ziele verfolgen.
Schadensersatzforderungen Dritter werden durch die Betriebshaftpflicht abgefangen
Wen sichert eine Betriebshaftpflichtversicherung ab?
Bei einer Betriebshaftpflichtversicherung gelten sowohl der Einzelunternehmer, Firmengründer, Selbstständige, Freiberufler als auch die Personen als mitversichert, denen die Leitung eines Betriebes bzw. einer Niederlassung übertragen wurde. Des Weiteren greift der Versicherungsschutz bei allen übrigen Betriebsangehörigen bzw. Mitarbeitern, die ihre berufliche Tätigkeit für den jeweiligen Arbeitgeber ausüben. Durch die Absicherung der Haftungsrisiken wird dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch der Mitarbeiter Rechnung getragen. In diesen Kontext passen allerdings keine Ansprüche, die der Versicherungsnehmer gegen Mitversicherte geltend macht. Auch die Ansprüche von den Mitversicherten untereinander sind nicht Gegenstand der Betriebshaftpflichtversicherung.
Aus welchen Kosten setzt sich eine Betriebshaftpflichtversicherung zusammen?
Je größer das Risiko des Geschäftsfeldes, umso höher die Beiträge
Pauschal kann gesagt werden, dass sich die Prämie für eine Betriebshaftpflichtversicherung aus einem Kosten- bzw. einem Risiko-Anteil zusammensetzt. Je größer die Anzahl der Risiken ist, umso höher gestalten sich die Beiträge. Information ist alles, denn verschiedene Anbieter bieten unterschiedliche Leistungen an. Dennoch können die Beiträge auch sehr gering sein.
In der Regel hängt der Betrag von der Art der Absicherung sowie der vereinbarten Deckungssumme ab. Es gilt die Faustregel: Je mehr Risiko, Inventar und Umsatz abgesichert werden soll, desto höher wird der Beitrag ausfallen. In diesem Zusammenhang stellt es sich auch als großer Vorteil dar, dass die Beiträge zur BHV von der Steuer abgesetzt werden können, und zwar als betriebliche Ausgaben, die den Vermerk „Sonderausgaben“ bekommen. Dass dabei die volle Höhe der Beiträge angerechnet werden kann, stellt sich als weiterer Vorteil heraus, denn der Absicherungsumfang kann ja bekanntlich niedrig oder hoch sein.
Wo bzw. in welchen Bereichen gilt die Betriebshaftpflichtversicherung?
Die Sorgen des Selbstständigen bzw. des Existenzgründers können schon ein wenig gen Null gehen, wenn ihn eine individuelle Betriebshaftpflichtversicherung auf seinem Weg begleitet. In den letzten Jahren wurden die nationalen und internationalen Haftungsbedingungen ständig ausgeweitet und verschärft. Auch wenn diese Maßnahmen dem Verbraucherschutz und der Qualitätssicherung dienen, so werden doch die Hersteller, Händler sowie Importeure vor ein stetig steigendes Risiko gestellt. Es gewinnt noch an Brisanz, wenn es eine Weiterverarbeitung der Produkte gibt.
Eine BHV stellt dabei einen sinnvollen Schutz vor ungeahnten Risiken dar. Sie gilt sowohl für den Firmensitz als auch alle rechtlich unselbstständigen Betriebsstätten, die sich innerhalb Deutschlands befinden. Schadenereignisse, die durch betriebliche Tätigkeiten entstehen, gelten als weltweit mitversichert. Dazu gehören aber keine Direktexporte in die USA sowie Kanada.
Übersicht einiger deutscher Betriebshaftpflichtversicherer
- Allianz Betriebshaftpflicht
- ARAG Betriebshaftpflichtversicherung
- AXA Betriebshaftpflicht
- BGV Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung
- DEVK Betriebshaftpflichtversicherung
- Generali Betriebshaftpflichtversicherung
- Gothaer Betriebshaftpflichtversicherung
- HDI Betriebshaftpflicht
- R+V Betriebshaftpflichtversicherung
Beispiele einiger Schadensfälle
Vor dem Schaden klug sein, diesen Satz sollte jeder Selbstständige und Existenzgründer verinnerlichen, denn wie schnell kann sich das Blatt in puncto Risiko wenden. Die folgenden Beispiele geben einen kleinen Einblick…
Sachschaden im Bau
Der Kunde lässt von einer Treppenbau-Firma ein neues Geländer montieren. Dabei kommt es zu unbeabsichtigtem Funkenflug, bei dem Fensterscheiben beschädigt werden. In diesem Zusammenhang verlangt der Auftraggeber die Austauschkosten für die beschädigten Fenster in Höhe von 12.000 Euro.
Personenschaden am Gast
Der Gast eines Restaurants stürzt infolge von Glatteis auf dem betriebseigenen Parkplatz. Dabei erleidet er einen komplizierten Hüftgelenksbruch, der ihn für längere Zeit außer Gefecht setzt und arbeitsunfähig werden lässt. Nunmehr verlangt der Gast vom Hotelier wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld von 40.000 Euro sowie die Erstattung des Verdienstausfalles in Höhe von 150.000 Euro. Dazu kommt noch, dass auch der Krankenversicherer des Verletzten den Ersatz der Heilbehandlungskosten in Höhe von 120.000 Euro einfordert.
Folgeschaden
Kurz vor der Eröffnung der neuen Bar passiert es, dass er beim Anbringen von Randleisten versehentlich die Heizungsleitung anbohrt. Infolgedessen entsteht ein riesiger Wasserschaden, wodurch Reparaturschäden sowie Malerarbeiten in Höhe von 2.500 Euro entstehen und sich die Eröffnung um zwei Wochen verschiebt.