Wer sich als Arzt mit einer eigenen Praxis niederlassen möchte, sollte mit der Planung ungefähr ein Jahr vor der geplanten Eröffnung beginnen. Dies deshalb, weil die richtige Standortwahl, die medizinische und administrative Ausstattung sowie die Einrichtung der Wartebereiche und Sozialräume geraume Zeit in Anspruch nimmt. Darüber hinaus ist auch im behördlichen und administrativen Bereich jede Menge zu beachten.
Wird die Praxis in einem Gebiet mit einer guten Arztdichte eröffnet, können Zusatzausbildungen zu einem Alleinstellungsmerkmal führen und den Start erleichtern.
Die private Planung (Familie usw.) ist jetzt genau zu überlegen und zu definieren.

Genehmigungen & Voraussetzungen für Ihre Praxis

Damit der Weg zum Ziel im Dschungel der Informationen nicht zu einem Slalomlauf ausartet, bietet der folgende Artikel einen Wegweiser bezüglich der wichtigsten Faktoren.

Checkliste Arztpraxis

  • Mietvertrag unterzeichnen
  • Ärztekammer über die Praxisgründung informieren
  • Gesundheitsamt über Neugründung informieren
  • Versorgungswerk informieren
  • TÜV für Geräteabnahme informieren
  • Personal bei der GKV anmelden
  • HelferInnen bei der BG melden
  • Eintragung ins öffentliche Telefonbuch
  • Schaltung eines Eröffnungsinserates
  • Erstellen der Praxis Home Page
  • Steuerberater meldet Praxiseröffnung dem Finanzamt
  • Eintragung ins Arztregister unter Vorlage von mehreren Dokumenten und Erklärungen
  • Gewerbeversicherung (siehe unten)

Versicherungen für Gewerbetreibende

Es gibt nicht die eine Gewerbeversicherung. Für Selbstständige gibt es eine Vielzahl an verschiedenen Versicherungen, wie z.B. Private Krankenversicherung, Betriebshaftpflicht, Inhaltsversicherung, Rechtsschutz, etc. Welche davon für Ihr Geschäft tatsächlich relevant sind, erklärt ein erfahrener Versicherungsexperte. Stellen Sie eine kostenlose unverbindliche Anfrage und erhalten Sie diesbezüglich eine persönliche Beratung:

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Wichtige Genehmigungen für die Arztpraxis im Detail

  • Alle privaten Überlegungen sind definiert, der Mietvertrag für die Praxis unterzeichnet. Das heißt: Es kann weitergehen! Und zwar mit viel Papierkram.
  • Der Information an die Ärztekammer sind die neue Praxisadresse sowie das Datum der Eröffnung beizufügen. Weiterhin sind beizufügen die Gebietsbezeichnung, die geplanten Sprechstundenzeiten, die Approbationsurkunde sowie die Wohnsitzbescheinigung und die Zulassung als Arzt.
  • Die Mitteilung gegenüber dem Gesundheitsamt kann formlos erfolgen. Ein Verweis auf das Schreiben an die Ärztekammer, das in Kopie beigefügt werden sollte, reicht aus.
    Das Gleiche gilt für die Mitteilung an das Versorgungswerk.
  • Der TÜV muss informiert werden, wenn es darum geht, Röntgengeräte abzunehmen.
  • Die gesetzliche Krankenkasse (GKV) wird informiert, um das Personal anmelden zu können. Auf die Berufsgenossenschaft bezogen, um HelferInnen anzumelden.
  • Mindestens 1/2 Jahr im Voraus die Eintragung ins Telefonbuch/Branchenbuch beantragen, damit Sie für die neue Drucklegung berücksichtigt werden können.
    Im letzten 1/2 Jahr auch Ihre Praxis Home Page in Auftrag geben. Beides ist erforderlich, damit Sie dem erforderlichen Marketing für niedergelassene Ärzte unter fachkundiger Anleitung gerecht werden können.
  • Jetzt erfolgt die Eintragung ins Arztregister. Sie ist für den Antrag auf Zulassung erforderlich. Dafür sind die Approbationsurkunde, die Geburtsurkunde und der Nachweis über die ärztliche Tätigkeit vorzulegen.
  • Der Steuerberater meldet die Praxiseröffnung dem Finanzamt.
  • Jetzt ist noch der Antrag auf Zulassung zu stellen. Dafür ist der Eintrag im Arztregister zwingend erforderlich. Bei Beantragung der Zulassung ist ein formloses Schreiben vorzulegen, in dem der Ort des Vertragsarztsitzes sowie die Arztbezeichnung vermerkt sind. Ein Auszug aus dem Arztregister sowie eine Bescheinigung über ärztliche Tätigkeiten sind ebenfalls vorzulegen. Das polizeiliche Führungszeugnis, ein Lebenslauf sowie eine Erklärung darüber, wie sich die derzeitigen Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse darstellen sind einzureichen. Auch muss schriftlich mitgeteilt werden, ob in den letzten 5 Jahren eine Rauschgift- oder Trunksucht vorgelegen hat.