Bevor die Eröffnung eines eigenen Friseursalons bzw. Haarsalons in die Tat umgesetzt wird, ist es sinnvoll, sich mit den diversen gesetzlichen Bestimmungen sowie behördlichen Auflagen und Genehmigungen auseinanderzusetzen. Nur so lassen sich unerwünschte Verzögerungen und evtl. teure Änderungen vermeiden. Damit sind die betriebsrechtlichen und personalrechtlichen Vorschriften sowie die Hygienevorschriften angesprochen.

Checkliste: Was braucht man, um einen Friseursalon zu eröffnen?

Genehmigungen, Voraussetzungen, Vorschriften & Auflagen für Haarsalon-Gründer

Die folgende Aufrechnung gibt Aufschluss über zu erwartende Einnahmen, Ausgaben und Investitionen und hilft somit die Erfolgschancen realistisch einzuschätzen. Aufgelistet ist jeweils das benötigte Dokument samt wo das Dokument beantragt wird:

Checkliste: Friseursalon eröffnen

Dokument Wo erhalte ich das Dokument?
Gewerbeanmeldung, Eintragung der gewählten Rechtsform Bezirksamt in dem Gebiet, wo die Betriebsstätte liegt
Meldung samt Beantragung der Steuernummer Finanzamt
Eintragung ins Handelsregister Amtsgericht
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft für Fiseure Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege (BGW)
Eintragung in die Handwerksrolle Handwerkskammer
Gewerbeversicherung (hier unverbindlich anfragen) Private Versicherer
Meisterbrief (Ausnahmen siehe unten) Handwerkskammer
Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde Bauaufsichtsbehörde

Versicherungen für Gewerbetreibende

Es gibt nicht die eine Gewerbeversicherung. Für Selbstständige gibt es eine Vielzahl an verschiedenen Versicherungen, wie z.B. Private Krankenversicherung, Betriebshaftpflicht, Inhaltsversicherung, Rechtsschutz, etc. Welche davon für Ihr Geschäft tatsächlich relevant sind, erklärt ein erfahrener Versicherungsexperte. Stellen Sie eine kostenlose unverbindliche Anfrage und erhalten Sie diesbezüglich eine persönliche Beratung (Bitte geben Sie Ihre richtige Telefonnummer an, da ansonsten keine Beratung möglich ist):

Kostenlose Anfrage zur Gewerbeversicherung

Friseursalon gründen: Erläuterung der erforderlichen Genehmigungen und Voraussetzungen

Die Eröffnung eines eigenen Friseursalons beginnt mit der Wahl der Rechtsform. Die meisten entscheiden sich für eine Einzelfirma oder UG, seltener für eine GmbH. Allerdings ist im Insolvenzfall im Gegensatz zur GmbH und UG auch mit dem Privatvermögen zu haften. Das ist verständlicherweise für viele abschreckend. Auch Einzelpersonen können sich für die Rechtsformen entscheiden, die das Privatvermögen im Insolvenzfall nicht gefährden. Bei einer Gründung zusammen mit Partnern ohne zusätzliche Verträge kommt die GbR infrage. Nicht zu vergessen sind die Anmeldung beim Gewerbe- und Finanzamt sowie die Eintragung ins Handelsregister. Außerdem muss bei der Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Auch die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ist unerlässlich. Auch die Bauaufsichtsbehörde muss konfrontiert werden, weil vor Eröffnung die Räumlichkeiten abgenommen werden müssen.

Ausnahmen vom Meisterbrief

Ausnahmen sind möglich, wenn eine Ausübungsberechtigung lt. Paragraf 57 HwO durch die Handwerkskammer vorliegt oder entsprechend Paragraf 58 HwO für ein spezielles Friseurkonzept eine Ausnahmebewilligung erfolgreich eingeholt wurde. Auch die Einstellung eines Friseurmeisters als fachlich-technischer Betriebsleiter in Vollzeit befreit von der „Pflicht“ des eigenen Meisterbriefes.

Die Bedingungen für den Erhalt einer Ausübungsberechtigung (Paragraf 7 HwO)

Als Erstes muss die Gesellenprüfung im Friseurhandwerk erfolgreich bestanden werden. Anschließend wird eine 6-jährige Tätigkeit als Friseur vorausgesetzt. Vier Jahre davon müssen in leitender Stellung erfolgen. Außerdem müssen ausreichende Kenntnisse in betriebswirtschaftlicher sowie rechtlicher und kaufmännischer Sicht nachgewiesen werden. Zusätzliche Lehrgänge und/oder eine Prüfung vor der Handwerkskammer können verlangt werden.

Die Bedingungen für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung (Paragraf 58 HwO)

Erteilt wird diese für „einfache Tätigkeiten“, die nicht zu den „wesentlichen Friseurtätigkeiten“ gehören.
Das bedeutet: Die Tätigkeiten sind in bis zu 3 Monaten erlernbar oder gehören nicht zu den Kenntnissen und Fähigkeiten der hauptsächlichen Friseurtätigkeit, obwohl sie nur in mehr als 3 Monaten erlernt werden können.
Auch für Tätigkeiten ohne Ursprung im Friseurhandwerk wird diese Ausnahmebewilligung erteilt. Auch dürfen nicht viele „einfache Tätigkeiten“ gemeinsam ausgeübt werden, wenn sich daraus ein wesentlicher Teil des Friseurhandwerks ergibt.

 

Welche Vorschriften und Auflagen müssen Friseurangestellte einhalten?

Die Hygienevorschriften sind von allen Angestellten einzuhalten. Dazu gehören:

  • Korrekte Säuberung aller Handwerksuntensilien nach jeder Benutzung
  • Einhaltung der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes
  • Kenntnisse darüber, was im maßgebenden Bundesland verlangt wird per Gesetzgebung

Zusammenfassend heißt das: Alle Angestellten müssen die Maßnahmen und Verhaltensweisen, die einer Verbreitung von Infektionskrankheiten vorbeugen, kennen und anwenden können. Dazu gehören vor allem die verschiedenen Techniken der Reinigung, der Desinfektion sowie der Sterilisation.
Darüber hinaus müssen kleine Verletzungen korrekt mit den Utensilien aus dem vorgeschriebenen Erste Hilfe Kasten versorgt werden können.
Jede Verletzung – und damit verbunden jede Erste-Hilfe-Leistung – muss auch von den Angestellten ins Verbandbuch pflichtbewusst eingetragen werden.